6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen.