Zudem ergeben sich aus den Akten keine straferhöhenden Umstände. Somit kann festgehalten werden, dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist und die Ansetzung einer Strafsteuer auf dem Mindestsatz von einem Drittel der Nachsteuer als vertretbar erscheint. 5.8 Betreffend das Konto Nr. ak01562 konnte bereits festgestellt werden, dass nicht auf Einkommen der Beschwerdeführer geschlossen werden kann, welches nachzubesteuern wäre (vgl. E. 4.3). Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht erfüllt. Die Prüfung wei-