5.7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2001 fahrlässig ungenügende Steuererklärungen einreichten (E. 5.6). Dies spricht bereits für ein leichtes Verschulden. Für ein leichtes Verschulden spricht insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführer Laien sind und zumindest den Auszug für das vierte Quartal 2001 eingereicht haben. Es ist mithin - wie bereits angeführt - nachvollziehbar, dass die Einreichung der Abrechnungen für die ersten drei Quartale schlicht vergessen ging (E. 5.6). Zudem ergeben sich aus den Akten keine straferhöhenden Umstände.