Damit wird auch das Regelstrafmass zum blossen Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (vgl. BGE 114 Ib 31 E. 4b). Der Betrag der Hinterziehungsbusse ist "je nach den Verhältnissen des Täters" so festzusetzen, "dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist" (Art. 106 Abs. 3 StGB). Nebst der Schwere der Verfehlung und der Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters sind dessen persönliche Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 47). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen Eigenschaften und Erfahrungen des Täters.