Sie wären mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens und der Erträge des vierten Quartals des Jahres 2001 ihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen seien. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer Laien sind und zumindest den Auszug für das vierte Quartal 2001 eingereicht haben. Insofern ist es gut möglich und auch nachvollziehbar, dass die Einreichung der Abrechnungen für die ersten drei Quartale schlicht vergessen ging.