5.6 Im vorliegenden Fall versäumten die Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Deklaration ihrer Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01561 betreffend die ersten drei Quartale des Jahres 2001. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Erträge eine Deklaration unterlassen haben. So haben sie zumindest pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Sie wären mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens und der Erträge des vierten Quartals des Jahres 2001 ihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen seien.