In Würdigung der Akten ist davon auszugehen, dass keine sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängenden Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführer die Erträge des Kontos Nr. ak01561 der ersten drei Quartale des Jahres 2001 in der Steuererklärung 2001 nicht deklariert haben (vgl. E. 4.2.3). Die Vorinstanzen haben deshalb richtigerweise festgestellt, dass die ordentliche Veranlagung für das Jahr 2001, mangels Deklaration aller Einkünfte, unvollständig war. Das Gemeinwesen hat einen Steuerausfall erlitten und somit ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt.