Welches Beweismass für die richterliche Überzeugung erforderlich ist, wird zwar nirgends explizit erwähnt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. SUMMERMATTER/JACOBER, a.a.O., S. 140, mit weiteren Hinweisen). Danach darf das Gericht nur dann von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen, wenn es keine unüberwindlichen Zweifel an dessen Wahrheit hat (BGE 127 I 38, E. 2a; 124 IV 86, E. 2a). Andernfalls hat es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Unüberwindliche Zweifel sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen.