5.3.2 Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Steuerbehörden steuerbare Tatbestände (Einkommen, Vermögen, Umsätze usw.) verheimlicht werden und diese Verheimlichung zur Folge hat, dass gemäss der definitiven rechtskräftigen Veranlagung zu wenig Steuern entrichtet werden. Das Delikt der Steuerhinterziehung ist erst dann vollendet, wenn der Erfolg der Hinterziehungshandlungen eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die gemäss rechtskräftiger Veranlagung zu erbringende Steuerleistung niedriger ist als jene, die bei ordnungsgemässer Versteuerung (d.h. Nichtverheimlichung) erbracht werden müsste (vgl. HÖHN/W ALD-