5.2.2 Die Beschwerdeführer machten hierzu im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bestimmte Beträge ins sogenannte "System D.____" investiert habe und dafür eine Investitionsvereinbarung abgeschlossen habe, gemäss welcher ihr eine Verzinsung von 6% p.a. zugesagt worden sei. Diese Investition und die daraus der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen Erträge seien vollständig und korrekt deklariert worden. 5.3.1 Wer gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft.