5.2.1 Das Steuergericht brachte betreffend das Konto Nr. ak01561 vor, dass die ordentliche Veranlagung für das Jahr 2001 mangels Deklaration des vollständigen Einkommens unvollständig geblieben sei, weshalb das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten habe. Demzufolge sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt. Da die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, den Sachverhalt vollends zu ergründen und entsprechend richtig zu deklarieren, sei ihr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Vorsatz sei der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, allenfalls unbewusste Fahrlässigkeit. Dementsprechend rechtfertige sich eine Strafsteuer in der Höhe von einem Drittel.