Ausserdem könnten die Erträge des Kontos Nr. ak01562 der Beschwerdeführerin auch dann nicht zugeordnet werden, wenn von einer nicht gebotenen Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen wäre, wie dies die Steuerverwaltung geltend machte. In den Akten befinden sich - entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung - nämlich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer die Handlungen der Mutter genehmigten.