Entsprechendes kann ebenso nicht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - aus dem Umstand, wonach es betreffend die D.____-Anlagen noch zahlreiche weitere Betroffene mit sehr ähnlichen Sachverhalten gebe, geschlossen werden. Mithin ist die dahingehende Auslegung der Akten, dass die Beschwerdeführer weder über die Errichtung des Zusatzkontos informiert waren bzw. hätten informiert sein sollen, noch über dieses verfügen konnten, nicht unwahrscheinlich. Es kann deshalb nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2004 Kenntnis vom nicht deklarierten, auf sie lautenden Konto Nr. ak01562 hatten.