Gestützt auf die Akten kann sich der Sachverhalt mithin auf verschiedene Arten zugetragen haben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass allein aufgrund des Umstandes, wonach in den Parallelverfahren 810 11 227 und 810 11 228 davon ausgegangen werden muss, dass die Schwester der Beschwerdeführerin eine entsprechende Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat, aufgrund der Akten und der Aussagen der Parteien nicht gefolgert werden darf, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Zusatzvereinbarung unterschrieben habe.