Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, dass derartige Geldgeschenke in hohem Ausmass erfolgt wären. Entsprechend kann den Beschwerdeführern auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Mutter der Beschwerdeführerin nicht weiter nach den Quellen der Geldgeschenke gefragt haben. Dies führt wiederum dazu, dass den Beschwerdeführern auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten im Falle von Nachforschungen wohl ein Zugriffs- und Verfügungsrecht auf das fragliche Konto durchsetzen können. Gestützt auf die Akten kann sich der Sachverhalt mithin auf verschiedene Arten zugetragen haben.