So hält die Mutter der Beschwerdeführerin in diesen Schreiben fest, dass die Beschwerdeführer betreffend die Zusatzvereinbarung und das Zusatzkonto keine Kenntnis und entsprechend auch keine Zugriffsmöglichkeit gehabt hätten und nur ihr diese Zugriffsmöglichkeit zugekommen sei. Auch geht aus den den Beschwerdeführern unbestritten zugestellten Kontoauszügen zum deklarierten Konto nicht hervor, dass ein zweites Konto bestand, auf welches die Zinserträge des deklarierten Kontos zur nochmaligen Verzinsung überwiesen wurden.