Die jeweiligen Gutschriften und der Bestand des Zusatzkontos seien daher grundsätzlich der Tochter zuzurechnen, wenn man davon ausginge, dass dies die Tochter bei Kenntnis der jeweiligen Gutschriften auch genehmigt hätte. Mit der Genehmigung, welche auch formlos und stillschweigend erteilt werden könne, hätten die Rechtswirkungen nach den Regeln der Stellvertretung rückwirkend auf die Tochter übertragen werden können. Deshalb seien der Tochter auch die Vorteile, d.h. die damals gutgeschriebenen Gewinnanteile nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich zuzuordnen.