Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Mutter ursprünglich sowohl im Interesse als auch im Namen und zu Gunsten der Tochter eine Zusatzvereinbarung mit Gewinnbeteiligung bis zu 24% abgeschlossen habe, die Tochter davon aber gemäss eigenen Aussagen bzw. Bestätigungen seitens der Mutter gar nichts gewusst habe. Die jeweiligen Gutschriften und der Bestand des Zusatzkontos seien daher grundsätzlich der Tochter zuzurechnen, wenn man davon ausginge, dass dies die Tochter bei Kenntnis der jeweiligen Gutschriften auch genehmigt hätte.