4.3.4 In Ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2011 machte die Steuerverwaltung geltend, dass betreffend das Konto Nr. ak01562 nicht etwa ein Treuhandverhältnis, sondern eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 424 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) vom 30. Mai 1911 vorliege. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Mutter ursprünglich sowohl im Interesse als auch im Namen und zu Gunsten der Tochter eine Zusatzvereinbarung mit Gewinnbeteiligung bis zu 24% abgeschlossen habe, die Tochter davon aber gemäss eigenen Aussagen bzw. Bestätigungen seitens der Mutter gar nichts gewusst habe.