Dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis von einer Zusatzvereinbarung gehabt hätten, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführer im gegebenen Zeitpunkt nur die Grundinvestition, nicht aber die Erträge zu 24% p.a. inkl. Zinsen zurückgefordert hätten. Zu beachten sei im Weiteren, dass das Schreiben