Die Abläufe und die Entwicklung der Gelder seien aber in beiden Fällen nach dem gleichen Muster erfolgt. Es könne aufgrund der praktisch identischen Sachlage kein anderer Schluss gezogen werden, als dass auch im vorliegenden Fall eine Zusatzvereinbarung bestanden habe. Das Argument der Pflichtigen, sie habe keinerlei Unterlagen und Belege erhalten, erweise sich als Schutzbehauptung.