Mit Vernehmlassung vom 24. August 2011 brachte das Steuergericht sodann vor, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, diese hätten von all den Vorgängen betreffend das nicht deklarierte Konto keine Kenntnis gehabt, nicht als glaubhaft erscheine. Zwar befinde sich in den Akten betreffend die Beschwerdeführer - im Unterschied zum Parallelfall, welcher die Schwester der Beschwerdeführerin betreffe - keine Zusatzvereinbarung. Die Abläufe und die Entwicklung der Gelder seien aber in beiden Fällen nach dem gleichen Muster erfolgt.