Einblick gehabt hätte, hätte sie sich aus erster Hand darüber informieren können und auch müssen. Die nachträglich erstellten Schreiben der Mutter stammten aus dem Jahr 2010 und seien im vorliegenden Verfahren, welches die Steuerverwaltung im Jahre 2008 eingeleitet habe, wenig beweistauglich. Die Erhebung von Nachsteuern sei folglich zu Recht erfolgt.