4.3.1 Das Steuergericht führte in seinem Entscheid im Weiteren an, dass die Veranlagungsbehörde bei steuererhöhenden Tatsachen zwar die Beweislast trage, doch könne die entscheidende Behörde die tatsächlichen Anbringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie glaubhaft erscheinen würden. Im vorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht worden, dass B.____ Kenntnis vom nicht deklarierten, auf sie lautenden Konto "ak01562" gehabt habe. Dieses Konto sei auf Grundlage einer Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung errichtet und in der Folge nicht deklariert worden.