träge vorgenommen werden solle. Ausserdem führten die Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Steuerverwaltung den Fehler der Deklaration hätte erkennen müssen. Entsprechendes ergibt sich sodann auch nicht aus den Akten. Demgemäss sind die Beschwerdeführer - auch wenn sie dies im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht mehr so ausführen - weiterhin auf ihren ursprünglichen Vorbringen zu behaften. Die Nachbesteuerung betreffend die ersten drei Quartale des Jahres 2001 für die Erträge des Kontos Nr. ak01561 (Verzinsung zu 6%) ist also von der Vorinstanz zu Recht aufrechterhalten worden, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.