Ebenso haben die Beschwerdeführer bis im Verfahren vor dem Steuergericht selbst erklärt, dass sie die entsprechende Deklaration versehentlich nicht vorgenommen hätten und bei ihrer Anerkennung der Nachsteuern für die nicht deklarierten Erträge des ersten bis dritten Quartals 2001 zu behaften seien (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführer an das Steuergericht vom 16. August 2010). Zwar machten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch geltend, dass die Steuerverwaltung diesen Fehler in der Steuerdeklaration selbst hätte erkennen müssen, dennoch haben sie sich bis im Verfahren vor dem Steuergericht darauf behaften lassen, dass die Nachbesteuerung betreffen die genannten Er-