Deklariert wurden diese Erträge ausschliesslich ab dem vierten Quartal des Jahres 2001 sowie in den Folgejahren. Ebenso haben die Beschwerdeführer bis im Verfahren vor dem Steuergericht selbst erklärt, dass sie die entsprechende Deklaration versehentlich nicht vorgenommen hätten und bei ihrer Anerkennung der Nachsteuern für die nicht deklarierten Erträge des ersten bis dritten Quartals 2001 zu behaften seien (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführer an das Steuergericht vom 16. August 2010).