4.2.2 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2011 hierzu im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bestimmte Beträge ins sogenannte "System D.____" investiert und dafür eine Investitionsvereinbarung abgeschlossen habe, gemäss welcher ihr eine Verzinsung von 6% p.a. zugesagt worden sei. Diese Investition und die daraus der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen Erträge seien vollständig und korrekt deklariert worden.