Abrechnungen seien jedoch Zinsen von insgesamt Fr. 8'129.50 erwirtschaftet worden. Da es Sache des Steuerpflichtigen sei, sämtliche massgebenden Tatsachen bekannt zu geben, kann der Steuerbehörde nicht entgegengehalten werden, sie hätte bei genügender Sorgfalt vom richtigen Sachverhalt Kenntnis erhalten können. "Bekannt" sei für die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung nur, aber immerhin, was akten- oder amtskundig sei. Dem Steuerpflichtigen obliege es dabei, den Nachweis zu erbringen, dass der Behörde die Tatsache hätte bekannt sein müssen. Betreffend die