4.2.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das Steuergericht an, dass B.____ Teile ihres Vermögens in den Jahren 2001 bis 2004 in die C.____ Ltd., in sogenannte "D.____- Anlagen", investierte. Dabei habe sie mit C.____ Ltd. am 1. Oktober 2001 eine Investitionsvereinbarung (Nr. 34-15700) abgeschlossen. Der per diesem Datum investierte Betrag auf dem Konto "ak01561" habe sich auf Fr. 138'951.90 belaufen und sei laut Vereinbarung mit 6% pro Jahr verzinst worden. Im Jahre 2001 seien aus dieser Investition Fr. 2'084.-- (Ertrag 4. Quartal 2001) als Erträge deklariert worden. Gemäss den Vorliegenden Abrechnungen seien jedoch Zinsen von insgesamt Fr. 8'129.50 erwirtschaftet worden.