3.2 Die Beschwerdeführer machten hierzu geltend, dass sie mit detaillierten Ausführungen vor der Vorinstanz belegt hätten, dass sie die Zusatzvereinbarung nicht unterschrieben hätten. Frau F.____ habe dies bestätigt. Es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diesem Argument nachzugehen. Dies habe diese aber nicht getan, obwohl es aufgrund der Vermutung der Unschuld der Beschwerdeführer Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre. Die Nicht-Abklärung dieser Frage durch die Vorinstanz verbunden mit der effektiven Nicht-Beachtung des Argumentes im Entscheid der Vorinstanz führe zu einer Verletzung der EMRK und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.