E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat, gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) jeweils Beschwerde und beantragten, dass erstens das angefochtene Urteil aufzuheben sei, dass zweitens die verfügten Nach- und Strafsteuern für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer 2001-2004 aufzuheben und das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen sei. Dies unter a/o-Kostenfolge.