{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Die jeweiligen Unwertsgehalte der beiden\nBegehungsformen sind einander auch im Steuerstrafrecht keineswegs gleichzusetzen, was sich\nbereits im unterschiedlichen Strafrahmen äussern sollte. Da diese Differenzierung im Gesetz\nnicht geregelt ist, muss sie im Rahmen der Strafzumessung behelfsmässig nachvollzogen werden (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 43). Bei der Steuerverkürzung bestimmt sich die hinterzogene Steuer ausgehend vom Steuerausfall aufgrund unterbliebener Veranlagung oder vom\nUnterschiedsbetrag zwischen der Steuer, die bei gesetzmässiger Veranlagung geschuldet wäre, und jener, die sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung ergibt\n(Nachsteuer i.S.v. Art. 151 DBG). Da die hinterzogene Steuer den Deliktsbetrag eines Straftatbestandes bildet, ist der vorenthaltene Steuerbetrag nur in dem Ausmasse hinterzogene Steuer,\nals er kausale Folge des strafbaren Verhaltens des Täters darstellt und in einem Verfahren ermittelt wird, das strafprozessualen Grundsätzen entspricht (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N\n44). Die in Art. 175 Abs. 2 Satz DBG enthaltene Bestimmung ist so auszulegen, dass sie nicht\nnur mit Bezug auf den Strafrahmen, sondern auch hinsichtlich der Verschuldensgrade nur\n\"Grenzpunkte\" setzt. Damit wird auch das Regelstrafmass zum blossen Ausgangspunkt für die\nStrafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (vgl. BGE 114 Ib 31 E. 4b). Der Betrag der Hinterziehungsbusse ist \"je nach den Verhältnissen des Täters\" so festzusetzen, \"dass dieser die\nStrafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist\" (Art. 106 Abs. 3 StGB). Nebst der\nSchwere der Verfehlung und der Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters sind dessen\npersönliche Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen\n(vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 47). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen Eigenschaften und Erfahrungen des Täters. Sie umfassen sämtliche Lebensumstände im Zeitpunkt\nder Strafzumessung. Dazu gehören etwa Familienstand und Beruf, Alter, geringe Lebenserwartung, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol und Drogenabhängigkeit (vgl. THOMAS HOFER, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Zürich/St. Gallen 2007, S. 87).\n\n5.7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2001 fahrlässig ungenügende Steuererklärungen einreichten (E. 5.6). Dies spricht bereits für ein leichtes\nVerschulden. Für ein leichtes Verschulden spricht insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführer Laien sind und zumindest den Auszug für das vierte Quartal 2001 eingereicht\nhaben. Es ist mithin - wie bereits angeführt - nachvollziehbar, dass die Einreichung der Abrechnungen für die ersten drei Quartale schlicht vergessen ging (E. 5.6). Zudem ergeben sich aus\nden Akten keine straferhöhenden Umstände. Somit kann festgehalten werden, dass von einem\nleichten Verschulden auszugehen ist und die Ansetzung einer Strafsteuer auf dem Mindestsatz\nvon einem Drittel der Nachsteuer als vertretbar erscheint.\n\n5.8 Betreffend das Konto Nr. ak01562 konnte bereits festgestellt werden, dass nicht auf\nEinkommen der Beschwerdeführer geschlossen werden kann, welches nachzubesteuern wäre\n(vgl. E. 4.3). Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht erfüllt. Die Prüfung wei-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nterer Tatbestandselemente erübrigt sich damit und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 145 in Verbindung mit Art. 144\nAbs. 1 DBG auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt\n(§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3\nVPO). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern\neinen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführer ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.--\nzu verrechnen, und der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist den\nBeschwerdeführern zurückzuerstatten.\n\n"}