{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. Februar 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:36", "Checksum": "7d5e2d4eeef266b896f3d591491f8367", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)\nRegeste:\nNach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. Februar 2011)\n\n5.5.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit\nnicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann,\nwenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen\npersönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Je nachdem, ob der Täter die\nmögliche Bedeutung seines Verhaltens bedacht hat, liegt bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor (EGLOFF DIETER, a.a.O., § 236 N 50 f.). Im Steuerrecht sind grundsätzlich an das\nMass der gebotenen objektiven Sorgfalt hohe Anforderungen gestellt (RICHNER/FREI/KAUFMANN/\nMEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 235 N 9). Dies ergibt sich aus den\numfassenden Verfahrenspflichten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Das Mass der geforderten Sorgfalt ist sodann davon abhängig, wie detailliert und klar die\nSteuerbehörde die Mitwirkung der dazu verpflichteten Person verlangt (EGLOFF DIETER, a.a.O.,\n§ 236 N 56). Neben der genannten objektiven Sorgfaltspflicht sind jedoch auch die \"persönlichen Verhältnisse\" des Täters (subjektive Sorgfaltspflicht) zu beachten. Zu beurteilen ist, was\nein gewissenhafter und besonnener Mensch mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten des\nTäters (z.B. hinsichtlich Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung) in der fraglichen\nSituation getan oder unterlassen hätte. Kann der Täter bei der Erfüllung von Verfahrenspflichten\ndavon ausgehen, dass seine Angaben von der Steuerbehörde im Grossen und Ganzen übernommen werden und als Grundlage für die Veranlagung oder weitere Anordnungen dienen, so\nist an die Sorgfalt ein strengerer Massstab anzulegen; der Täter hat diesfalls die Behörde auf\nallfällige Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hinzuweisen (vgl. SIEBER, a.a.O.,\nArt. 56 StHG N 18).\n\n5.6 Im vorliegenden Fall versäumten die Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Deklaration ihrer Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01561 betreffend die ersten drei Quartale des Jahres\n2001. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Erträge eine Deklaration unterlassen haben. So haben sie zumindest pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Sie wären mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens\nund der Erträge des vierten Quartals des Jahres 2001 ihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen seien. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer Laien sind und\nzumindest den Auszug für das vierte Quartal 2001 eingereicht haben. Insofern ist es gut möglich und auch nachvollziehbar, dass die Einreichung der Abrechnungen für die ersten drei Quartale schlicht vergessen ging. Somit ist die Ansicht der Vorinstanz vertretbar, dass die Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig handelten, indem sie der genannten Abklärungspflicht\nnicht nachkamen, dass sie aber die Erträge der ersten drei Quartale des Kontos Nr. ak01561\nohne Vorsatz nicht deklarierten. Der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Pflichtige fahrlässig\ngehandelt hat, ist somit beizupflichten. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}