{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Welches\nBeweismass für die richterliche Überzeugung erforderlich ist, wird zwar nirgends explizit erwähnt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der dazu\nergangenen Rechtsprechung (vgl. SUMMERMATTER/JACOBER, a.a.O., S. 140, mit weiteren Hinweisen). Danach darf das Gericht nur dann von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen,\nwenn es keine unüberwindlichen Zweifel an dessen Wahrheit hat (BGE 127 I 38, E. 2a; 124 IV\n86, E. 2a). Andernfalls hat es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen.\nUnüberwindliche Zweifel sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen\nund vernünftigen Menschen aufdrängen. Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant. In Würdigung der Akten ist\ndavon auszugehen, dass keine sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängenden Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführer die\nErträge des Kontos Nr. ak01561 der ersten drei Quartale des Jahres 2001 in der Steuererklärung 2001 nicht deklariert haben (vgl. E. 4.2.3). Die Vorinstanzen haben deshalb richtigerweise\nfestgestellt, dass die ordentliche Veranlagung für das Jahr 2001, mangels Deklaration aller Einkünfte, unvollständig war. Das Gemeinwesen hat einen Steuerausfall erlitten und somit ist der\nobjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt. Es ist somit im Weiteren zu prüfen, ob\nauch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.\n\n5.5.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung,\ndass der Steuerpflichtige schuldhaft eine Verkürzung oder Gefährdung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Verschulden vorliegt, nach den\nallgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Zum Verschulden zählen unter anderem die nachgewiesenen Schuldformen, das heisst Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der materielle Gehalt der\nBegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich ebenfalls nach dem gemeinen Strafrecht,\nalso nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (vgl. EGLOFF DIETER in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, 3. Auflage, § 236 N 38).\n\n5.5.2 Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Wissenskomponente wird vorausgesetzt, dass der\nTäter in Bezug auf die tatbestandsmässige Handlung um alle tatbestandsrelevanten Umstände\nweiss. Sodann muss der Täter hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolges annehmen, dass\nseine Handlungen oder Unterlassungen zum Eintritt desselben führen oder dies zumindest geschehen könnte. Dazu gehört auch, dass er sich den entsprechenden Kausalverlauf zumindest\nin groben Zügen vorstellt. Der Wille kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht und dabei den Eintritt\ndes tatbestandsmässigen Erfolges bewirken will. Das Motiv seiner Handlung ist für die Schuldfrage nicht relevant (EGLOFF DIETER, a.a.O., § 236 N 41 ff.). Dem Vorsatz gleichgestellt wird der\nEventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar\nnicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt\noder ihn in Kauf nimmt (vgl. BGE 109 IV 150 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nkann der Wille zur Steuerhinterziehung vorausgesetzt werden, wenn mit hinreichender Sicher-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nheit feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben bewusst war (BGE 114 Ib 27 E. 3a). Diesfalls ist\ndavon auszugehen, dass der Steuerpflichtige willentlich gehandelt, das heisst eine Täuschung\nder Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz)\noder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).\n\n"}