{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Vorsatz sei der Beschwerdeführerin\nnicht vorzuwerfen, allenfalls unbewusste Fahrlässigkeit. Dementsprechend rechtfertige sich\neine Strafsteuer in der Höhe von einem Drittel.\n\n5.2.2 Die Beschwerdeführer machten hierzu im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bestimmte Beträge ins sogenannte \"System D.____\" investiert\nhabe und dafür eine Investitionsvereinbarung abgeschlossen habe, gemäss welcher ihr eine\nVerzinsung von 6% p.a. zugesagt worden sei. Diese Investition und die daraus der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen Erträge seien vollständig und korrekt deklariert worden.\n\n5.3.1 Wer gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung\nunvollständig ist, wird mit Busse bestraft.\n\n5.3.2 Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Steuerbehörden steuerbare\nTatbestände (Einkommen, Vermögen, Umsätze usw.) verheimlicht werden und diese Verheimlichung zur Folge hat, dass gemäss der definitiven rechtskräftigen Veranlagung zu wenig Steuern entrichtet werden. Das Delikt der Steuerhinterziehung ist erst dann vollendet, wenn der Erfolg der Hinterziehungshandlungen eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die gemäss rechtskräftiger Veranlagung zu erbringende Steuerleistung niedriger ist als jene, die bei ordnungsgemässer Versteuerung (d.h. Nichtverheimlichung) erbracht werden müsste (vgl. HÖHN/W ALD-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBURGER, Steuerrecht Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 38 N 9 f.). Ausgangspunkt\nder Sachverhaltsfeststellung im Veranlagungsverfahren bildet die Steuererklärung, zu deren\nEinreichung die steuerpflichtigen Personen verpflichtet sind. Das Formular für die Steuererklärung muss vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt und innert Frist eingereicht werden; aufzuführen sind alle Tatsachen, die für eine gesetzmässige Veranlagung rechtserheblich sind.\nVerletzt ist die Deklarationspflicht, wenn unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben\ngemacht oder für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen verschwiegen\nwerden (vgl. SIEBER in: Zweifel Martin/Athanas Peter, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Art. 175 DBG N 7 ff.). Der Taterfolg gilt als verwirklicht, wenn der\nSteuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewendet werden kann, was bei unvollständiger Veranlagung mit dem Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung und bei unterbliebener Veranlagung mit dem Eintritt der Veranlagungsverjährung einhergeht. Hernach kann eine Änderung der sich nachträglich als unzutreffend erweisenden Veranlagung bzw. die nunmehr als geboten erkannte Vornahme einer solchen nur noch im Nachsteuerverfahren erfolgen (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 20). Zu beachten ist schliesslich, dass\ndie Straftatbestände der vollendeten Steuerhinterziehung nur dann erfüllt sind, wenn zwischen\ndem strafbaren Verhalten und dem Deliktserfolg ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.\nDie Steuerverkürzung setzt voraus, dass das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten hat, der\ndaher rührt, dass die Veranlagung der steuerpflichtigen Person materiell nicht gesetzmässig\nausgefallen oder eine Veranlagung überhaupt unterblieben ist, obschon nach Gesetz eine solche hätte erfolgen müssen. Ursache für die steuerverkürzende bzw. unterbliebene Veranlagung\n– und damit für einen ungerechtfertigten Steuervorteil und letztlich für den Vermögensschaden\ndes Gemeinwesens – bildet eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung. Diese wiederum muss\nals adäquat kausale Folge auf das Verhalten der steuerpflichtigen Person zurückzuführen sein.\nHat die steuerpflichtige Person die ihr für das Veranlagungsverfahren gesetzlich auferlegten\nDeklarations-, Auskunfts- oder Beweisleistungspflichten verletzt, so wird der adäquate Kausalzusammenhang zur steuerverkürzenden Veranlagung nicht etwa schon dadurch unterbrochen,\ndass die Veranlagungsbehörde einen als rechtserheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder\nunvollständig ermittelten Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat; daran ändert nichts, dass sie\ndie ungenügende Deklaration durch zusätzliche Abklärungen oder durch Folgerungen von deklarierten Steuerfaktoren auf nicht oder nicht vollständig deklarierte Steuerfaktoren hätte erkennen können (vgl. ASA 73 [2004/05] 221). Vielmehr darf sich die Steuerbehörde grundsätzlich\ndarauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist; die Steuerpflichtigen\nmüssen grundsätzlich damit rechnen, dass die Steuerbehörde auf ihre Angaben abstellt, ohne\nsie näher zu kontrollieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2007, 2A.168/2006,\nE. 4.1). Immerhin muss die Behörde berücksichtigen, dass die Steuererklärungsformulare nicht\nnur nach Tatsachen fragen, sondern bisweilen auch eine steuerrechtliche Würdigung solcher\nTatsachen voraussetzen. Eine Pflicht zu ergänzender behördlicher Untersuchung besteht jedoch nur, wenn die Steuererklärung offensichtliche Fehler enthält (vgl. ASA 73 [2004/05] 482).\n\n"}