{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Auch geht\naus den den Beschwerdeführern unbestritten zugestellten Kontoauszügen zum deklarierten\nKonto nicht hervor, dass ein zweites Konto bestand, auf welches die Zinserträge des deklarierten Kontos zur nochmaligen Verzinsung überwiesen wurden. Auf die Zustellung derjenigen Tabellen, aus welchen die Übertragung auf das vorliegend strittige Konto zumindest hervorgehen\nwürde, kann zudem gestützt auf die Akten nicht geschlossen werden. Dass den Beschwerdeführern das Geld der Mutter vom nicht deklarierten Konto zugekommen sein soll, könnten die\nBeschwerdeführer ausserdem auch - wie sie selber geltend machten - tatsächlich erst nachträglich erfahren haben, wobei es als möglich erscheint, dass sich die Beschwerdeführer in ihrem\nSchreiben vom 29. August 2008 - wie sie mit Stellungnahme vom 30. April 2010 geltend machten - fälschlicherweise unpräzise ausdrückten. Weshalb Geldgeschenke der Mutter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführer hätten stutzig machen sollen, legen die Vorinstanzen\nsodann nicht näher dar. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, dass derartige Geldgeschenke in hohem Ausmass erfolgt wären. Entsprechend kann den Beschwerdeführern auch\nnicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Mutter der Beschwerdeführerin nicht weiter nach\nden Quellen der Geldgeschenke gefragt haben. Dies führt wiederum dazu, dass den Beschwerdeführern auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten im Falle von Nachforschungen wohl ein Zugriffs- und Verfügungsrecht auf das fragliche Konto durchsetzen können. Gestützt auf die Akten kann sich der Sachverhalt mithin auf verschiedene Arten zugetragen haben.\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass allein aufgrund des Umstandes,\nwonach in den Parallelverfahren 810 11 227 und 810 11 228 davon ausgegangen werden\nmuss, dass die Schwester der Beschwerdeführerin eine entsprechende Zusatzvereinbarung\nunterzeichnet hat, aufgrund der Akten und der Aussagen der Parteien nicht gefolgert werden\ndarf, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Zusatzvereinbarung unterschrieben habe.\nEntsprechendes kann ebenso nicht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - aus dem Umstand,\nwonach es betreffend die D.____-Anlagen noch zahlreiche weitere Betroffene mit sehr ähnlichen Sachverhalten gebe, geschlossen werden. Mithin ist die dahingehende Auslegung der\nAkten, dass die Beschwerdeführer weder über die Errichtung des Zusatzkontos informiert waren bzw. hätten informiert sein sollen, noch über dieses verfügen konnten, nicht unwahrscheinlich. Es kann deshalb nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführer in den\nJahren 2001 bis 2004 Kenntnis vom nicht deklarierten, auf sie lautenden Konto Nr. ak01562\nhatten.\n\n4.3.7 Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung ist zudem nicht\ndavon auszugehen, dass den Beschwerdeführern die Erträge des Kontos Nr. ak01562 aufgrund\neiner Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff. OR zuzuordnen sind. Für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat -\nbereits an der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer sowie an der Dringlichkeit der Besorgung\nder Angelegenheit (vgl. ROLF H. W EBER, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Ob-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nligationenrecht, Band I, 5. Auflage, Basel 2011, Rn 13). So sind entsprechende Hinweise, welche auf eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer in vermögensrechtlicher Hinsicht bzw. auf\neine Dringlichkeit der Besorgung von Investitionen schliessen liessen, den Akten nicht zu entnehmen und werden von der Steuerverwaltung zu Recht auch nicht geltend gemacht. Ausserdem könnten die Erträge des Kontos Nr. ak01562 der Beschwerdeführerin auch dann nicht zugeordnet werden, wenn von einer nicht gebotenen Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen\nwäre, wie dies die Steuerverwaltung geltend machte. In den Akten befinden sich - entgegen der\nAnsicht der Steuerverwaltung - nämlich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer die\nHandlungen der Mutter genehmigten.\n\n4.3.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in einem weiteren Zwischenschritt festzuhalten, dass betreffend die Gutschriften auf dem Konto Nr. ak01562 nicht auf Einkommen der\nBeschwerdeführer geschlossen werden kann, welches nachzubesteuern wäre. Die Beschwerde\nist daher in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer betreffend das Konto Nr. ak01561 zu\nRecht wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung von der Steuerverwaltung gebüsst wurden.\n\n"}