{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. Februar 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:36", "Checksum": "7d5e2d4eeef266b896f3d591491f8367", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)\nRegeste:\nNach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. Februar 2011)\n\n4.3.4 In Ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2011 machte die Steuerverwaltung geltend, dass\nbetreffend das Konto Nr. ak01562 nicht etwa ein Treuhandverhältnis, sondern eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 424 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) vom 30. Mai 1911 vorliege. Dies ergebe sich aus dem\nUmstand, dass die Mutter ursprünglich sowohl im Interesse als auch im Namen und zu Gunsten\nder Tochter eine Zusatzvereinbarung mit Gewinnbeteiligung bis zu 24% abgeschlossen habe,\ndie Tochter davon aber gemäss eigenen Aussagen bzw. Bestätigungen seitens der Mutter gar\nnichts gewusst habe. Die jeweiligen Gutschriften und der Bestand des Zusatzkontos seien daher grundsätzlich der Tochter zuzurechnen, wenn man davon ausginge, dass dies die Tochter\nbei Kenntnis der jeweiligen Gutschriften auch genehmigt hätte. Mit der Genehmigung, welche\nauch formlos und stillschweigend erteilt werden könne, hätten die Rechtswirkungen nach den\nRegeln der Stellvertretung rückwirkend auf die Tochter übertragen werden können. Deshalb\nseien der Tochter auch die Vorteile, d.h. die damals gutgeschriebenen Gewinnanteile nicht nur\nzivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich zuzuordnen.\n\n4.3.5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2004 Kenntnis vom\nnicht deklarierten, auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. ak01562 hatten. Hierzu ist zu\nbeachten, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht\neine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Verlangt wird im Grundsatz der volle Beweis. Vom vollen Beweis wird dann gesprochen, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache so überzeugt sein\nmuss, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Die Überzeugung braucht jedoch\nnicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es\ngenügt, wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (BGE 105 Ib 114 E.1; SILVIA HUNZIKER/ MARTIN ZWEIFEL, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, \"dealing at arm’s length\", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58\nDBG Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [\"dealing at arm’s length\"] in: ASA 77, S. 688,\nmit weiteren Nachweisen; vgl. auch KGE VV vom 9. Mai 2007 [810 06 344] E. 3).\n\n4.3.6 Aus den Akten geht hervor, dass ein Konto mit der Bezeichnung Nr. ak01562 existiert\nhaben muss und dass dieses Konto auf den Namen der Beschwerdeführerin lautete. Allerdings\nbefindet sich in den Akten keine von der Beschwerdeführerin unterschriebene Zusatzvereinbarung. Auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Unter-\n\n"}