{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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August 2008 harmonieren, wonach es richtig\nsei, dass die Mutter ihnen gelegentlich Geld von diesen Konti weitergegeben habe, zum Teil auf\nBitten hin, zum Teil ungefragt. A.____ und B.____ hätten aufgrund dieser Erklärungen wissen\nmüssen, dass noch ein anderes Konto existiert habe. Deren Aussagen, sie seien in Finanzanlagen gänzlich unerfahren, führe, wie die Unwissenheit betreffend der Funktionsweise des\nD.____-Systems oder der Herkunft der erbetenen Gelder, ebenfalls nicht zur Entlastung der\nPflichtigen. Gerade weil B.____ offensichtlich darüber Bescheid wusste, dass die Mutter in die\nGeschäfte von D.____ Einblick gehabt hätte, hätte sie sich aus erster Hand darüber informieren\nkönnen und auch müssen. Die nachträglich erstellten Schreiben der Mutter stammten aus dem\nJahr 2010 und seien im vorliegenden Verfahren, welches die Steuerverwaltung im Jahre 2008\neingeleitet habe, wenig beweistauglich. Die Erhebung von Nachsteuern sei folglich zu Recht\nerfolgt.\n\nMit Vernehmlassung vom 24. August 2011 brachte das Steuergericht sodann vor, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, diese hätten von all den Vorgängen betreffend das nicht\ndeklarierte Konto keine Kenntnis gehabt, nicht als glaubhaft erscheine. Zwar befinde sich in den\nAkten betreffend die Beschwerdeführer - im Unterschied zum Parallelfall, welcher die Schwester der Beschwerdeführerin betreffe - keine Zusatzvereinbarung. Die Abläufe und die Entwicklung der Gelder seien aber in beiden Fällen nach dem gleichen Muster erfolgt. Es könne aufgrund der praktisch identischen Sachlage kein anderer Schluss gezogen werden, als dass auch\nim vorliegenden Fall eine Zusatzvereinbarung bestanden habe. Das Argument der Pflichtigen,\nsie habe keinerlei Unterlagen und Belege erhalten, erweise sich als Schutzbehauptung.\n\n4.3.3 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, sie hätten keine Zusatzvereinbarung, wonach für das investierte Kapital zusätzliche 24% p.a. zugesichert worden seien, unterschrieben und auch bis ins Jahr 2008 von entsprechenden Erträgen keine Kenntnis gehabt.\nSo seien die Gutschriftsanzeigen betreffend das nicht deklarierte Konto zwar an die Beschwerdeführerin adressiert gewesen, ihr jedoch nie zugestellt worden. Dies ergebe sich daraus, dass\ndie Mutter der Beschwerdeführerin zum einen die Dokumentenerstellung und den späteren Dokumentenfluss gesteuert habe, ohne ihrer Tochter diesbezüglich etwas zu sagen oder ihr Abrechnungen zuzustellen, und zum anderen gegenüber ihrem Chef zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Ausgehend von der Unschuldsvermutung sei eine durch nichts begründete\nAnnahme der Zustellung der fraglichen Dokumente noch lange kein genügender Beweis für die\nZustellung. Müsse aber im Bereich der Strafsteuer von einer nicht bewiesenen Zustellung ausgegangen werden, so gelte das Gleiche auch für die Nachsteuer. Es wäre mithin nicht nachvollziehbar, wenn hier mit zwei verschiedenen Ellen gemessen würde. Dass die Beschwerdeführer\nkeine Kenntnis von einer Zusatzvereinbarung gehabt hätten, ergebe sich auch daraus, dass die\nBeschwerdeführer im gegebenen Zeitpunkt nur die Grundinvestition, nicht aber die Erträge zu\n24% p.a. inkl. Zinsen zurückgefordert hätten. Zu beachten sei im Weiteren, dass das Schreiben\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Beschwerdeführer vom 29. August 2008 nur so verstanden werden könne, dass die Mutter,\nwenn sie der Beschwerdeführerin gefragt oder ungefragt Geld gegeben habe, dieses immer von\njenen Konti bezogen habe, welche sie für die Töchter ohne deren Wissen eingerichtet, geführt\nund geäufnet habe. Aus diesem Schreiben könne mithin nicht geschlossen werden, dass die\nBeschwerdeführerin ihre Mutter jeweils gebeten habe, von den \"Schwarz-Konti Geldern\" zu\nihren Gunsten zu beziehen. Da die Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zusatzvereinbarung gehabt hätten, hätten sie auch keine Realisierungsmöglichkeit, welche für die Besteuerung\neines Ertrages vorausgesetzt werde, gehabt. Damit entfalle jegliche Nach- und Strafsteuerpflicht.\n\n"}