{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Gemäss den Vorliegenden Abrechnungen seien jedoch\nZinsen von insgesamt Fr. 8'129.50 erwirtschaftet worden. Da es Sache des Steuerpflichtigen\nsei, sämtliche massgebenden Tatsachen bekannt zu geben, kann der Steuerbehörde nicht entgegengehalten werden, sie hätte bei genügender Sorgfalt vom richtigen Sachverhalt Kenntnis\nerhalten können. \"Bekannt\" sei für die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung nur, aber\nimmerhin, was akten- oder amtskundig sei. Dem Steuerpflichtigen obliege es dabei, den Nachweis zu erbringen, dass der Behörde die Tatsache hätte bekannt sein müssen. Betreffend die\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNachfragepflicht der Steuerverwaltung führt diese aus, dass eine entsprechende Pflicht nur\ndann bestehe, sofern konkrete Anhaltspunkte bestünden und es geradezu offensichtlich sei,\ndass das Einkommen oder Vermögen nicht vollständig deklariert sei.\n\n4.2.2 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2011 hierzu im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bestimmte Beträge ins\nsogenannte \"System D.____\" investiert und dafür eine Investitionsvereinbarung abgeschlossen\nhabe, gemäss welcher ihr eine Verzinsung von 6% p.a. zugesagt worden sei. Diese Investition\nund die daraus der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen Erträge seien vollständig und korrekt\ndeklariert worden.\n\n4.2.3 Betreffend das Konto Nr. ak01561 (Verzinsung zu 6%) ergibt sich aus den Akten, dass\ndie Erträge der ersten drei Quartale des Jahres 2001 in der Steuererklärung 2001 nicht deklariert worden sind. Deklariert wurden diese Erträge ausschliesslich ab dem vierten Quartal des\nJahres 2001 sowie in den Folgejahren. Ebenso haben die Beschwerdeführer bis im Verfahren\nvor dem Steuergericht selbst erklärt, dass sie die entsprechende Deklaration versehentlich nicht\nvorgenommen hätten und bei ihrer Anerkennung der Nachsteuern für die nicht deklarierten Erträge des ersten bis dritten Quartals 2001 zu behaften seien (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführer an das Steuergericht vom 16. August 2010). Zwar machten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch geltend, dass die Steuerverwaltung diesen Fehler in der Steuerdeklaration selbst hätte erkennen müssen, dennoch haben sie sich bis im Verfahren vor dem\nSteuergericht darauf behaften lassen, dass die Nachbesteuerung betreffen die genannten Erträge vorgenommen werden solle. Ausserdem führten die Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Steuerverwaltung den Fehler der Deklaration hätte erkennen müssen. Entsprechendes\nergibt sich sodann auch nicht aus den Akten. Demgemäss sind die Beschwerdeführer - auch\nwenn sie dies im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht mehr so ausführen - weiterhin auf\nihren ursprünglichen Vorbringen zu behaften. Die Nachbesteuerung betreffend die ersten drei\nQuartale des Jahres 2001 für die Erträge des Kontos Nr. ak01561 (Verzinsung zu 6%) ist also\nvon der Vorinstanz zu Recht aufrechterhalten worden, womit die Beschwerde in diesem Punkt\nabzuweisen ist.\n\n4.3.1 Das Steuergericht führte in seinem Entscheid im Weiteren an, dass die Veranlagungsbehörde bei steuererhöhenden Tatsachen zwar die Beweislast trage, doch könne die entscheidende Behörde die tatsächlichen Anbringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie\nglaubhaft erscheinen würden. Im vorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht worden, dass\nB.____ Kenntnis vom nicht deklarierten, auf sie lautenden Konto \"ak01562\" gehabt habe. Dieses Konto sei auf Grundlage einer Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung errichtet\nund in der Folge nicht deklariert worden. Gemäss Abrechnung vom 1. Quartal 2000 per 31.\nMärz 2000 habe dieses Konto einen Saldo von Fr. 5'582.20 ausgewiesen, bestehend aus einer\nEinlage von Fr. 5'000.-- sowie Zinsen von Fr. 580.20. Die beiden Konti seien somit etwa zeitgleich eröffnet worden. Zwischen den beiden Konti seien regelmässig Zinsen vom deklarierten\nauf das nicht deklarierte Konto geflossen. Aus den Abrechnungen betreffend das deklarierte\nKonto sei ersichtlich, dass dieses quartalsweise parallel sowohl mit 1.5% (= 6% p.a.) wie auch\nmit 6% (= 24% p.a.) verzinst worden sei und die Zinsen in Höhe von 6% pro Quartal auf dem\n\n"}