{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=36e6e3f4-6f20-4c66-bf13-528418adb0f2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d7350dcead4d034bb9ce07ea90630e20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-226_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=de33832e-7f37-481d-ad5b-c2027983fc10", "Checksum": "eec7d939ea852c380dde2e711f158ca0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 226", "810 2011 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 226 (810 2011 226)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Dezember 2012 (810 11 226)\n____________________________________________________________________\n\nSteuern und Kausalabgaben\n\nNach- und Strafsteuer (direkte Bundessteuer)\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\n\nB.____, Beschwerdeführerin,\n\nbeide vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat,\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33,\nPostfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach,\n3003 Bern\n\nBetreff Nach- und Strafsteuer zur direkten Bundessteuer 2001-2004\n(Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. Februar 2011)\nA. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) teilte A.____\nund B.____ mit Schreiben vom 25. Juni 2008 mit, dass aufgrund des Verdachts auf eine Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Einkünften und Vermögen (Investitionen in und entsprechende Erträge aus Anlagen der C.____ Ltd. [\"D.____-Anlagen\"]) ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet werde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 legte die Steuerverwaltung\ndie Nachsteuer zur direkten Bundessteuer für die Jahre 2001-2004 auf Fr. 13'979.-- und eine\nBusse in derselben Höhe fest. Dazu wurden Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'191.90 veranschlagt.\n\nB. Mit Schreiben vom 13. November 2009 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch\nE.____, gegen diese Verfügung Einsprache mit dem Begehren, die Aufrechnungen seien zu\nstreichen. Mit Schreiben vom 30. April 2009 beantragten A.____ und B.____, vertreten durch\nE.____, die nicht deklarierten Erträge seien nachzubesteuern, inkl. Verzugszinsen. Dies betreffe die ersten Quartale im Jahre 2001. Das 4. Quartal sei im Wertschriftenverzeichnis 2001 korrekt deklariert worden. Alle übrigen Aufrechnungen in den Jahren 2001-2004 seien zu streichen\nbzw. zu stornieren. Zudem seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen und es sei den Einsprechern eine Entschädigung für den notwendig gewordenen Beizug des Vertreters von Fr. 2'000.--\nzuzusprechen. Mit Einspracheentscheiden vom 14. Juli 2010 wies die Steuerverwaltung die\nEinsprache ab.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.____ und B.____, vertreten durch\nErnst Staehelin, Advokat, mit Schreiben vom 16. August 2010 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Beschwerde. Sie beantragten erstens, der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 sei aufzuheben, zweitens seien die Rekurrenten bei ihrer\nAnerkennung der Nachsteuern für die nicht deklarierten Erträge des ersten bis dritten Quartals\n2001 zu behaften. Drittens seien im Übrigen die verfügten Nach- und Strafsteuern aufzuheben\nund das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen. Dies, viertens, alles unter o/e-\nKostenfolge.\n\nD. Am 25. Februar 2011 hiess das Steuergericht die Beschwerde teilweise gut, indem die\nSteuerbusse von 100% auf einen Drittel reduziert wurde.\n\nE. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat, gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht, Abteilung\nVerfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) jeweils Beschwerde und beantragten,\ndass erstens das angefochtene Urteil aufzuheben sei, dass zweitens die verfügten Nach- und\nStrafsteuern für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer 2001-2004 aufzuheben und das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen sei. Dies unter a/o-Kostenfolge. In\nverfahrensmässiger Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung und die Vorladung der Mutter der Beschwerdeführerin, F.____, als Zeugin\noder Auskunftsperson.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nF. In Ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.\n\nG. Am 24. August 2011 nahm das Steuergericht Stellung zur Beschwerde und beantragte\nderen Abweisung.\n\nH. Mit Schreiben vom 29. November 2011 brachte Frau F.____, die Mutter der Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Trottmann, vor, dass sie mit Rücksicht auf das gegen sie\ngeführte Strafverfahren nicht bereit sei, \"zu diesem Thema über ihre schriftlichen Darlegungen\nim Schreiben vom 23. April 2010 an die G.____ hinaus weitere Fragen zu beantworten\". Da sie\nals Auskunftsperson nicht zur Beantwortung weiterer Fragen verpflichtet werden könne, bitte sie\ndarum, die Vorladung zu widerrufen.\n\nI. Die Beschwerdeführer nahmen am 13. Dezember 2011 zur Eingabe von Frau F.____\nvom 6. Dezember 2011 Stellung und brachten vor, dass sie grundsätzlich an der Vorladung von\nFrau F.____ als Auskunftsperson festhielten.\n\nJ. Am 13. Dezember 2011 nahm das Steuergericht zur Eingabe von Frau F.____ vom\n6. Dezember 2011 Stellung und teilte mit, dass auf die Anhörung von Frau F.____ verzichtet\nwerden könne.\n\n"}