2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht