8.1 Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Die anfallenden Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 8.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.