6. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit wurde vom Regierungsrat im ersten Entscheid RRB Nr. 1053 ordnungsgemäss durchgeführt und ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. 7. Im Übrigen sind alle weiteren vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen nicht zu hören, da das Kantonsgericht darüber bereits mit Urteil vom 23. März 2011 rechtskräftig entschieden hat und es sich hierbei demgemäss um eine res iudicata handelt.