5.4 Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht daher zum Schluss, dass der Regierungsrat die unter dem Titel der Ermessensausübung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigenden Kriterien geprüft, die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der positiven sowie der negativen Aspekte und ohne Willkür gewürdigt hat (vgl. Ziff. 3.a ff. des RRB Nr. 0856). Die Rüge der unvollständigen und damit rechtsfehlerhaften vorinstanzlichen Ermessensausübung erweist sich daher vorliegend ebenfalls als unbegründet.