Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsverhandlung vom 23. März 2011 festgestellt werden konnte, da ein Übersetzer notwendig war. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin französisch spricht, kann unberücksichtigt bleiben, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz hatte und die Sprache am Wohnsitz für eine gute Integration entscheidend ist und nicht eine der Landessprachen (vgl. Art. 4 lit. b VIntA). Dass der Regierungsrat daher im Ergebnis von einer bloss mässigen Integration der Beschwerdeführerin ausgeht, ist vorliegend nicht zu beanstanden.