VIntA]) erlernen. Zu berücksichtigen sind auch die Teilhabe der ausländischen Person am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie der Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung und den Werten der Bundesverfassung (vgl. auch die Aufzählung einzelner Integrationskriterien in Art. 4 VIntA sowie in Art. 31 VZAE; SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 96 AuG; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 96 AuG; weiterführend