5.3 Bezüglich der Beurteilung des Integrationsgrades der Beschwerdeführerin ist sodann auf die in Art. 4 AuG festgehaltenen Integrationsgrundsätze zu verweisen, wonach es erforderlich ist, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere die Sprache am Wohnsitz (vgl. Art. 4 lit. b Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]) erlernen.