Den überwiegenden Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat verbracht. Es sei daher noch immer von einer gewissen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Heimat auszugehen, zumal ihr Sohn in ihrer Heimat lebe. Der Regierungsrat hat aber auch anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein gewisses soziales Netz aufgebaut und einen Schweizer Lebenspartner hat. Zudem sei für sie eine Rückkehr in ihre Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt hart. In der Schweiz sei es ihr als Masseuse bzw. gegenwärtig als Köchin in D.____ offenbar gelungen, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.