O., N 4 zu Art. 96 AuG; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 13 zu Art. 96 AuG). 5.2.2 Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat sich der Regierungsrat mit diesen Kriterien im angefochtenen RRB Nr. 0856 auseinandergesetzt und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin auch gebührend berücksichtigt. Der Regierungsrat hat insoweit erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren in der Schweiz lebt und bei ihrer Einreise in die Schweiz 29 Jahre alt war. Den überwiegenden Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat verbracht.